Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Heimatortsgemeinschaft der Oberwischauer e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt/Donau.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins 1. Die Heimatortsgemeinschaft der Oberwischauer e.V. setzt sich zur Aufgabe, die Verbindung zwischen den Oberwischauer Landsleute zu pflegen und vor allem die Kultur der Oberwischauer weiter fortzusetzen und in diesem Sinne Veranstaltungen durchzuführen. Er will ferner Hilfen in der Integration aller Zuwanderer geben und für ein friedliches Miteinander in der Europäischen Union werben.
2. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben in regelmäßigen Zusammenkünften mit Meinungsaustausch über Probleme persönlicher Natur, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Reisen zu historischen Kulturstätten, Beratung und Hilfeleistung zur Eingliederung und soziale Hilfe.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Interessen des Vereins verbunden fühlt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beitrags-rückstand von mehr als zwei Kalenderjahren.
2. Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand bzw. einem Beauftragten des Vorstands durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten)
5. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
6. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied vereins-schädigendes Verhalten oder sonst gegen die guten Sitten verstößt.
§ 5
Organe Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Ortsausschüsse oder Kreisgemeinschaftsleiter aus Singen, Stuttgart, Augsburg, Garching/München, Regensburg, Nürnberg, Nandlstadt, Treuchtlingen, Ansbach, Erlangen und Ingolstadt mit Sitz und Stimme in der Vorstandschaft. Es können weitere Kreisverbände gegründet werden.
3. der Vorstand
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 7
Kultur
Kulturelle Elemente:
1. Pflege, Bewahrung und Förderung des heimatlichen Kulturgutes
2. Grenzüberschreitende Begegnungstreffen
3. Heimatabende
4. Volksliedergut
5. Brauchtumspflege
§ 8
Mitteilungsblatt
Zur besseren Kommunikation wird ein Mitteilungsheft erstellt, das je nach finanzieller Lage mindestens einmal jährlich erscheinen wird und den Mitgliedern zugesandt wird.
§ 9
Das Wappen und die Fahne der Oberwischauer
Das 1987 erstellt Wappen und Fahne ist das Merkmal der Oberwischauer. Das in drei Ebenen geteilte Wappen enthält für unseren geographischen Raum kennzeichnende Elemente: Wasser – Holzbauten –Edelweiß – Tannen – Hirschgeweih. Im Zentrum der Umrahmung befindet sich ein eingesticktes Hirschgeweihmotiv. Letzteres kennzeichnet den Reichtum dieser Gegend an Wild und weist das Wassertal als begehrtes Jagdgebiet aus.
Die Tannen auf blauem Hintergrund – das Blau soll unsere geistigen Ziele symbolisieren -, das blühende Edelweiß auf dem Hintergrund weisen erneut auf unsere Naturverbundenheit, auf unseren tiefen Wunsch nach innerer und äußerer Harmonie hin.
Das Hauptmotiv des Wappens ist die in der oberen Ebene dargestellte Brücke und das unter ihr flussabwärts geflößte Floß. Sie sind Symbole unserer Gemeinschaft, unserer Gemeinsamkeit, unseres festen Willens Brücken zu bauen – wie es einst unsere Väter taten.
§ 10
Ausschüsse zur Zusammenarbeit
Zur Vorbereitung von kulturellen Veranstaltungen und ihrer Durchführung werden aus jeden Ort Kreisausschüsse gebildet. Diese haben die Aufgaben, die kulturellen Veranstaltungen zu koordinieren und zu fördern. Finanzielle Unterstützungen werden je nach Aufwand gewährt.
Alle Ortsausschüsse mit deren Vorsitzenden erhalten nach Jahresabschluss vom Kassenwart des Vereins eine ordentliche Jahresabrechnung mit allen getätigten Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Kassenführung ist bei allen Einnahmen und Ausgaben Pflicht. Einnahmen und größere Ausgaben sind mit den Ortsausschüssen abzusegnen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr ist eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einen einfachen Brief mitgeteilt und angekündigt.
Sie hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist
4. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
5. Satzungsänderungen
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet sein.
§ 12
Jahreshauptversammlung und Abstimmungen
Alle Vereinsmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen können per Akklamation oder geheim durchgeführt werden.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
3. Die Frist von zwei Wochen muss eingehalten werden.
§ 14
Schlichter und Zusammensetzung der Schlichtungskommission
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins sollen Schlichter die Gegenparteien zur Einigung bewegen, falls beide Parteien vorher den Schlichterspruch akzeptieren.
2. Die Schlichter setzen sich aus 4 Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der Mitglieder 2 Schlichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.
§15
Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Entschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Vorstehende Satzung ist errichtet am 28.02.04, erstmals geändert am 15.05.04